Werbung
"Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) kann für eine Wirtschaftswerbung allenfalls in Anspruch genommen werden, wenn die Werbung einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat oder Angaben enthält, die der Meinungsbildung dienen[1]."[2]
"Soweit Meinungsäußerungen Dritter, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen, in einem Presseorgan veröffentlicht werden, schließt die Pressefreiheit diesen Schutz mit ein: Einem Presseorgan darf die Veröffentlichung einer fremden Meinungsäußerung nicht verboten werden, wenn dem Meinungsträger selbst ihre Äußerung und Verbreitung zu gestatten ist. In diesem Umfang kann sich das Presseunternehmen auf eine Verletzung der Meinungsfreiheit Dritter in einer gerichtlichen Auseinandersetzung berufen. Das gilt auch in einem Zivilrechtsstreit über wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche."[3]
Inhaltsverzeichnis
Burgkunstadt
URL „URL“ ist ein Datentyp für URI-/URL-Werte. Er wird Attributen mit Hilfe eines von Semantic MediaWiki bereitgestellten, softwareseitig fest definierten Attributs (Spezialattribut), zugeordnet. | |
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Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
"Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) kann für eine Wirtschaftswerbung allenfalls in Anspruch genommen werden, wenn die Werbung einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat oder Angaben enthält, die der Meinungsbildung dienen[4]."[5]
Normen
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91
- BVerfG, Beschluss vom 14.07.1987 - 1 BvR 362/79 - Verfassungswidrigkeit des anwaltlichen Werbeverbots
Siehe auch
Fußnoten
- ↑ vgl. BVerfGE 71, 162 [175]
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91 Rdnr. 47
- ↑ BVerfG, Urteil vom 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95 und 1 BvR 1787/95 Rdnr. 39
- ↑ vgl. BVerfGE 71, 162 [175]
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91 Rdnr. 47