Rechnungsprüfungsausschuss
Inhaltsverzeichnis
Stadtrat Burgkunstadt
Tagesordnungspunkt | Stadtratssitzung | Beschluss | Maßnahme | Sollkosten | Istkosten | Erledigt |
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Stadtratssitzung-2020-05-05-TOP-13 Bestellung eines Mitgliedes des Rechnungsprüfungsausschusses zum Vorsitzenden und eines Mitgliedes zum stellvert. Vorsitzenden | Stadtratssitzung-2020-05-05 | Nein | ||||
Stadtratssitzung-2018-02-06-TOP-05 Haushaltstechnische Behandlung von Beschaffungs- und Baumaßnahmen | Stadtratssitzung-2018-02-06 | Der Rechnungsprüfungsausschuss stellt folgende Anträge:
1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, dem Stadtrat eine Kostenaufstellung zu Baumaßnahmen vorzulegen und über deren Höhe zu informieren, sobald die Baumaßnahme beendet wurde. Es ist Rechenschaft darüber abzulegen, welcher damaliger Haushaltsansatz (Soll- bzw. Plan-Kosten) veranschlagt war und wie hoch die tatsächlichen Ist-Kosten ausgefallen sind. Weiterhin sind die Kosten nach ihrer Haushaltsstelle zu kategorisieren und aufzuschlüsseln. 2. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, dem Stadtrat bei jeder Sitzungsvorlage zu kommentieren, ob durch den zu fassenden Beschluss der Haushalt berührt wird (betrifft Belastung als auch Entlastung). Es ist weiterhin bei einer Belastung mit anzugeben, welche Haushaltsstelle (Ziffer und Name) betroffen ist und ob eine Deckung durch freie Haushaltsmittel vorhanden ist. | Nein | |||
Stadtratssitzung-2017-11-07-TOP-08 Jahresrechnung 2016 - Vorstellung des Prüfberichts des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses | Stadtratssitzung-2017-11-07 | Die Prüfungsfeststellungen können als ausgeräumt angesehen werden bzw. stehen von ihrer Bedeutung her einer Entlastung nicht entgegen. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat daher, in der nächsten Stadtratssitzung die Jahresrechnung 2016 gemäß Art 102 GO festzustellen und der Bürgermeisterin für die Haushaltswirtschaft 2016 Entlastung zu erteilen. | Handlungsempfehlung - siehe Sachverhalt - umsetzen | Nein |
In bayerischen Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern bildet der Gemeinderat nach GO Art. 103 Abs. 2 aus seiner Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss mit mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern und bestimmt ein Ausschußmitglied zum Vorsitzenden; GO Art. 33 Abs. 2 findet keine Anwendung.
Stadt Burgkunstadt: Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses ab 14.05.2014
Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht in Burgkunstadt derzeit aus 7 Stadträten (3 CSU, 2 SPD, 1 FW, 1 BV).
CSU
- Christian Macion (Vors. ab 07/2016)
- Benedikt Vonbrunn
- Katrin Weißmann
SPD
Freie Wähler
Bürgerverein
- bis 07/2016: Marcus Dinglreiter (Vors.)
- ab 07/2016: Edith Berg
Niederschriften
Nach GO Art. 103 Abs. 1 Satz 2 sind über die Beratungen Niederschriften aufzunehmen. Soweit bei der Bewertung von Vorgängen unterschiedliche Auffassungen bestehen, sind diese als sog. dissenting opinions kenntlich zu machen[1].
Geschäftsordnung
Wegen des besonderen prüfungsbedingten Charakters des Rechnungsprüfungsausschusses wird empfohlen, dass sich dieser eine eigene Geschäftsordnung gibt.[2].
Öffentlichkeit
Sitzungen des Rechnunsprüfugsausschusses
Nach Auffassug von Voringer[3] sind die Grundsätze des GO Art. 52 Abs. 2 auf Sitzungen des Rechnungsprüfungsauschusses wegen der Eigenart der Prüfungen in einem internen Verfahren nicht anwendbar[4].
Siehe auch
- Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand 26. Ergänzungslieferung Nov. 2013, ISBN 9783406644030 Art. 103 Rn. 4
- Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch Rdnr. 37, 154, 397
Prüfungsberichte
- von Arnim, Die Öffentlichkeit kommunaler Finanzkontrollberichte als Verfassungsgebot, Wiesbaden 1981
Information des Stadtrats
Der Rechnungsprüfungsausschuss soll den Stadtrat in regelmäßigen Abständen über Stand der Rechnungsprüfung und Ergebnisse von Einzelprüfungen informieren[5]. Dies kann und muss teilweise in öffentlicher Sitzung erfolgen, wobei streng auf den Schutz berechtigter Individualinteressen zu achten ist[6].
Teilnahme von nicht dem Rechnungsprüfungsausschuss angehörenden Gemeinderatsmitgliedern an nichtöffentlichen Sitzungen?
Berufsmäßige Gemeinderäte haben - anders als ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder - kein Teilnahmerecht an nichtöffentlichen Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses[7].
Sachverständige
Nach GO Art. 103 Abs. 3 Satz 1 können zur Prüfung der Jahresabschlüsse und des konsolidierten Jahresabschlusses sowie der Jahresrechnung Sachverständige (z.B. Wirtschaftsprüfer) zugezogen werden. Fehlen entsprechende Fähigkeiten im Rechnungsprüfungsausschuss kann sich aus dieser Norm auch eine Verpflichtung zur Beiziehung von Sachverständigen gelesen werden[8]. Deren Beauftragung unterliegt den Grundsätzen des Vergaberechts[9].
Finanzierung
“Ist ein Rechnungsprüfungsausschuss eingerichtet, dann hat er" nach Voringer[10] "das Recht und die Pflicht, gegenüber dem Rat als Gesamtgremium die Belange der Rechnungsprüfung vorzutragen und eigenverantwortlich zu vertreten. Diese Aufgabe obliegt … dem Vorsitzenden.”[11] Nach Voringer[12] kann der Rechnungsprüfungsausschuss damit eigenverantwortlich "über die nach seiner Wertung erforderliche Finanzierung entscheiden"[13].
Normen
Bayerische Gemeindeordnung (GO)
Geschäftsordnungen (Muster)
- Geschäftsordnung für den Rechnungsprüfungsausschuss (GeschO - RPA) der Stadt München, abgedruckt als Anlage 4 bei Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 102 ff.
- Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Aachen (14.1)
- Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Steinfurt
Rechtsprechung
- BayVGH, Beschluss vom 23.08.2000 - 4 ZB 99.3294 - "Zur Ablösung und Neubestellung des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses"
- BayVGH, Beschluss vom 26.2.1990 = Kommunalpraxis 1990, 175 = EzKommR 3113.89 - Abberufung des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses[14]
- OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Mai 2006 · Az. 8 A 1642/05 - Akteneinsicht in die Prüfberichte des Rechnungsprüfungsamts
- VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.12.1982 - 4 K 250/80 = VR 1983, 393 = EzKommR 3630.33 - Nichtöffentlichkeit von Ausschussitzungen
Publikationen
Fachpubliaktionen
- Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung
- Herbert von Arnim, Die Öffentlichkeit kommunaler Finanzkontrollberichte als Verfassungsgebot, Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler e.V., Wiesbaden 1981, ISSN 01733397
Presseberichte
Siehe auch
Fußnoten
- ↑ Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 38 oben
- ↑ Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 39, siehe auch Geschäftsordnung für den Rechnungsprüfungsausschuss (GeschO - RPA) der Stadt München, abgedruckt als Anlage 4 bei Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 102 ff.
- ↑ Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 39
- ↑ Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 36
- ↑ Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 36
- ↑ siehe im einzelnen zur Abgrezung Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 36
- ↑ Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand 26. Ergänzungslieferung Nov. 2013, ISBN 9783406644030 Art. 103 Rdnr. 7
- ↑ Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 40
- ↑ Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, Rdnr. 41 m.w.N.
- ↑ Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 82
- ↑ Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 82
- ↑ Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 82
- ↑ Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 82
- ↑ Siehe auc Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, Rdnr. 38