Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)
"Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts. Er hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie eine Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen. Der Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung begründet regelmäßig eine schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung und führt daher zur Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses." (BGH, Urteil vom 23.04.2015 - III ZR 195/14)
"Das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des Grundgesetzes gebieten, die Staatswillensbildung auf sämtlichen Ebenen soweit wie möglich durchschaubar zu machen und Verfahren durch öffentlichen Einblick zu legitimieren."
Michael Pahlke[1]
Inhaltsverzeichnis
- 1 Grundsatz der Öffentlichkeit
- 2 Ausschluss der Öffentlichkeit
- 2.1 Wohl der Allgemeinheit
- 2.2 Berechtigte Ansprüche einzelner (Ausschluss der Öffentlichkeit)
- 2.2.1 Persönliche Verhältnisse
- 2.2.2 Datenschutz
- 2.2.3 Personalangelegenheiten
- 2.2.4 Grundstücksgeschäfte/ Grundstücksangelegenheiten
- 2.2.5 Vergabeangelegenheiten
- 2.2.6 einzelfallbezogene Abgabeangelegenheiten
- 2.2.7 Sparkassenangelegenheiten[31]
- 2.2.8 Ausschluss eines Stadtratsmitglieds aus dem Stadtrat[32]
- 2.2.9 Angelegenheiten der Rechnungsprüfung[33] mit Ausnahme der Entlastungsentscheidung[34]
- 2.2.10 Zuwendungen im Einzelfall
- 3 Rechtsfolgen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit
- 3.1 Verschärfung der Anforderungen durch den Bundesgerichtshof (BGH)
- 3.2 Kein Verstoß gegen das Prinzip der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung
- 3.3 Unwirksamkeit von Satzungsbeschlüssen
- 3.4 Update 23.04.2015
- 3.5 Verschwiegenheitspflicht auch bei Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit?
- 3.6 Klagebefugnis des Stadtrats und der Bürger?
- 3.7 Rechtslage in anderen Bundesländern
- 3.8 Behandlung nichtöffentlicher Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung
- 4 Einzelfälle
- 4.1 Bauanträge und Bauvoranfragen
- 4.2 Beschlussvorlagen
- 4.3 Gemeindebedienstete
- 4.4 Haushalt
- 4.5 Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats
- 4.6 Plaudern aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung
- 4.7 Rechnungsprüfungsausschuss
- 4.8 Sitzungsbeginn während der Arbeitszeit
- 4.9 Ton- und Bildaufzeichnungen privater Rundfunkveranstalter
- 4.10 Twittern
- 4.11 Vorkaufsrecht (BauGB § 24 ff.)
- 4.12 Verwaltungsanweisungen
- 4.13 Zuschauerandrang
- 5 Aus der Praxis der Stadt Burgkunstadt
- 6 Bekanntgaben nach Art. 52 Abs. 3 BayGO
- 6.1 aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 09.12.2014[98]
- 6.2 aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 04.11.2014[99]
- 6.3 aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 09.09.2014[100]
- 6.4 aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 05.08.2014[101]
- 6.5 aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 01.07.2014
- 6.6 aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 03.06.2014
- 6.7 aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 13.05.2014
- 6.8 aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 14.01.2014
- 6.9 aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 10.12.2013
- 6.10 aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 05.11.2013
- 6.11 aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 01.10.2013
- 6.12 aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 03.09.2013
- 6.13 aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 30.07.2013
- 6.14 aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 02.07.2013
- 6.15 aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 04.06.2013
- 6.16 aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 09.04.2013
- 6.17 aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 05.03.2013
- 7 Normen
- 8 Rechtsprechung
- 9 Verwaltungsschreiben
- 10 Publikationen
- 11 Siehe auch
- 12 Fußnoten
Grundsatz der Öffentlichkeit

Die Sitzungen sind nach GO Art. 52 Abs. 2 Satz 1 öffentlich, soweit nicht
- Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder
- auf berechtigte Ansprüche einzelner
entgegenstehen.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt als tragendes Prinzip der Demokratie. Das Bundesverfassungsgericht hat für Abgeordnete entschieden:
- "Öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente des demokratischen Parlamentarismus. Gerade das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen, die bei einem weniger transparenten Vorgehen sich nicht so ergäben[2]. Eine Beratung verfehlt ihren Zweck, wenn über den Beratungsgegenstand keine oder nur unzureichende Informationen zur Verfügung stehen."[3]
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt:
- "Einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung entspricht ein Verhalten der Behörden, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von Offenheit geprägt ist."[4]
Demokratieprinzip
Wenn GO Art. 52 Abs. 2 im Grundsatz
- "bestimmt, dass die Sitzungen des Gemeinde(Stadt-)rates öffentlich sind, so ist damit ein anerkanntermaßen fundamentaler, durchaus im Verfassungsrecht (Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip - GG Art. 20 II, III, GG Art. 28 I S. 2 begründeter Verfahrensgrundsatz festgelegt, dessen Sinn und Zweck dahin gehen, in bezug auf die Arbeit des kommunalen Vertretungsorgans gegenüber der Allgemeinheit Publizität, Information, Kontrolle und Integration zu vermitteln bzw. zu ermöglichen."[5]
Budgetöffentlichkeit als Verfassungsgrundsatz
Aus dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie ergibt sich auch der Grundsatz der Budgetöffentlichkeit als Verfassungsgrundsatz[6].
Nach GO Art. 65 Abs. 1 beschließt der Gemeinderat über die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung. Im Umkehrschluss wird in der Praxis hier und da die Möglichkeit nichtöffentlicher Vorberatungen behauptet. Eine generelle nichtöffentliche Vorberatung im Stadtrat verstößt jedoch gegen GO Art. 52 Abs. 2[7]. Nichtöffentlich können allerdings einzelne Teile der Haushaltsberatungen zu führen sein, etwa wenn es um den Stellenplan oder Grundstücksangelegenheiten[8] geht, möglicherweise auch Zuschussfragen[9].
Der Haushaltsplan ist eine Woche lang öffentlich aufzulegen; darauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen (GO Art. 65 Abs. 3 Satz 3).
Öffentliche, ortsübliche Bekanntmachung
Das Merkmal "öffentlich" macht es
- "zunächst einmal unerlässlich, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeit Kenntnis von Ort und Zeit der Sitzung zu verschaffen[10], und dass jedermann im Rahmen der - angemessenen - tatsächlichen Gegebenheiten freier Zutritt zur Sitzung als Zuhörer eröffnet ist."[11][12].
- "Der Sitzungszeitraum muss so liegen, dass breite Teile aller Bevölkerungsgruppen - insbesondere auch der Berufstätigen - die zumutbare Möglichkeit haben, derart an Ratssitzungen teilzunehmen, dass sie sich ein klares Bild über die Sitzungstätigkeit des Rats verschaffen können.[13].
Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Stadtrats sind unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekanntzumachen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Stadtrats. (GO Art. 52 Abs. 1)
Zugang
Die Sitzungen haben in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum stattzufinden. (GO Art. 52 Abs. 4)
§ 20 (Öffentliche Sitzungen) der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 14.05.2014 wiederholt zunächst den Grundsatz der Öffentlichkeit des GO Art. 52 Abs. 2 Satz 1 . Nach § 20 Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 14.05.2014 Abs. 2 Satz 1 sind die öffentlichen Sitzungen des Stadtrats allgemein zugänglich, soweit der für Zuhörer bestimmte Raum ausreicht. Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten (§ 20 Abs. 2 Satz 2). Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und des Stadtrats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen (§ 20 Abs. 2 Satz 3).
Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Voraussetzungen des Ausschlusses der Öffentlichkeit sind in der Bayerischen Gemeindeordnung relativ eng gefasst. Grundsätzlich haben die Sitzungen des Gemeinderats nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO öffentlich stattzufinden. Die Öffentlichkeit darf nur ausgeschlossen werden, wenn
- Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder
- berechtigte Ansprüche einzelner
entgegenstehen.
"Ein Ermessensspielraum bei der Handhabung dieser Regelung besteht für die Kommunen nicht."[14] Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden - und zwar immer vom Gemeinderat (GO Art. 52 Abs. 2 Satz 2). Setzt der Bürgermeister einen Tagesordnungspunkt auf den nicht-öffentlichen Teil der Sitzung, handelt es sich immer nur um einen Vorschlag, über den der Gemeinderat zu beschließen hat[15].
Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. (Art. 52 Abs. 3 GO)
Wohl der Allgemeinheit
Das Wohl der Allgemeinheit kann auch in Bayern als Ausschlussgrund nur herangezogen werden, wenn wichtige staatliche oder gemeindliche Interessen berührt sind, so z.B.
- geheimhaltungsbedürftige Fragen der Landesverteidigung,
- die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
- die öffentliche Sittlichkeit oder
- die Erörterung eines prozesstaktischen Vorgehens der Gemeinde. [16]
Insbesondere die Befürchtung rein politischer bzw. medienwirksamer Schäden für die Gemeinde ist auch in Bayern kein Grund die Öffentlichkeit auszuschließen:
- „Der Grundsatz der Öffentlichkeit soll gerade sicherstellen, dass unterschiedliche Gesichtspunkte und auch für das Image der Gemeinde u.U. negative Sachverhalte kontrovers vor der Öffentlichkeit diskutiert werden können. Der Wunsch, eine ruhige und harmonische Diskussion zu führen, rechtfertigt nicht den Ausschluss der Öffentlichkeit.“[17].
- "Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann ... in keiner Weise dadurch gerechtfertigt werden, dass man sich hierdurch einen einfacheren politischen Willensbildungsprozess verspricht. Gleiches gilt in Bezug auf Befürchtungen, eine öffentliche Behandlung könnte über die Medien Schwierigkeiten für die Kommune verursachen."[18]. "
Geheimhaltungsbedürftige Fragen der Landesverteidigung
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Öffentliche Sittlichkeit
Erörterung eines prozesstaktischen Vorgehens der Gemeinde
Verzicht auf Rechtsmittel
"Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit, wenn ein Tagesordnungspunkt, der die Frage des Verzichts auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts zum Gegenstand hat, in nicht öffentlicher Sitzung des zuständigen Gemeindeparlaments behandelt wird."[19]
Berechtigte Ansprüche einzelner (Ausschluss der Öffentlichkeit)
Persönliche Verhältnisse
"Berechtigte Ansprüche Einzelner sind private oder öffentliche Rechte, aber auch rechtlich geschützte oder anerkannte Interessen einzelner Personen oder Personengemeinschaften. Sie können z.B. darin bestehen, dass
- das Einkommen,
- die Vermögens- und Eigentumsverhältnisse,
- die wirtschaftlichen Belastungen oder
- die Geschäftsbeziehungen Einzelner
nicht öffentlich bekannt werden.
Datenschutz
Insbesondere datenschutzrechtliche Vorschriften, v.a. BayDSG Art. 19 sind hier zu beachten."[20]
"Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, z.B. einer Ruf- oder Geschäftsschädigung genügt; so kann es den anerkannten Interessen des Einzelnen bereits zuwiderlaufen, wenn Dritte von der Angelegenheit erfahren können. Entscheidend ist, ob eine solche Gefahr im objektiven Sinne, d.h. nicht dem subjektiven Empfinden der Betroffenen nach besteht[21]. Bereiche, bei denen typischerweise berechtigte Ansprüche Einzelner einer öffentlichen Behandlung entgegen stehen, sind insbesondere
Personalangelegenheiten
- Einstellungen
- Beförderungen
- Höhergruppierungen
- Entlassungen
- Kündigungen
- Dienstordnungsangelegenheiten[22]
Grundstücksgeschäfte/ Grundstücksangelegenheiten
- nur bei Hinzutreten weiterer Kriterien[23]
Vergabeangelegenheiten
- Grundsatz: Vergaben sind grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Auch Bieternamen und Angebotsgesamtpreise können dabei wohl genannt werden.[24]
- Das Bayerische Staatsministerium des Innern führt in einem Schreiben vom 31.10.1991[25] aus:
- "nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung. für ·den Freistaat Bayern {GO) und Art. 46 Abs. 2 Satz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern sind die Sitzungen des Gemeinderats bzw. Kreistags (LKrO) öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl· der Allgemeinheit oder auf berechtigte AnspfÜche einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet der· Gemeinderat bzw. der Kreistag in nichtöffentlicher Sitzung aufgrund Prüfung der Umstände des konkreten Einzelfalles. Die Gemeindeordnung kann zwar allgemein für bestimmte Arten von Gegenständen (wie etwa Grundstücks-, Personal- oder Sparkassenangelegenheiten) grundsätzlich nichtöffentliche Sitzungen vorsehen (vgl. § 23 Abs. 1 der Mustergeschäftsordnung des Gemeinderats). Es ist jedoch zu beachten, daß im Einzelfall wegen fehlender Voraussetzungen die Öffentlichkeit möglicherweise nicht ausgeschlossen werden kann. Ergeben sich insoweit Zweifel, so ist trotz der allgemeinen Bestimmung in der Geschäftsordnung eine Entscheidung für den Einzelfall zu treffen, die dann Vorrang hat[26]. Die Vorschriiten der Gemeindeordnung und Landkreisordnung gehen den Regeln der VOB und der VOL, die ihrer Rechtsnatur nach keine Rechtsnormen sind, vor. Der in Art. 52 Abs. 2 GO, Art. 46 Abs. 2 LKrO festgelegte Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderats- bzw. Kreistagssitzungen gilt daher auch für die Beratung und Beschlussfassung über Vergaben nach der VOL und nach der VOB. Ein Ausschluß der Öffentlichkeit kommt im allgemeinen nur in Betracht, wenn im Einzelfall auch Fragen der persönlichen Verhältnisse eines Bieters, etwa seine Bonität. etc, erörtert warden."[27]
- Ausnahme: vgl. VOB/A § 25 Abs. 2 Nr. 1: "Bei Öffentlicher Ausschreibung ist zunächst die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen."
- Ausnahmen bei VOL:
- Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6.12.1994 – IB1-1413.14/1
- Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 01.02.1985 - IB1–3002–4/16 (84)
- Nichtöffentlich zu behandeln: Persönliche Verhältnisse des Bieters, z.B. Bonität, Zuverlässigkeit, Kalkulation, namentliche Nennung nachplatzierter Bieter, Erstellung von Bieterlisten vor beschränkten Ausschreibungen[28]
einzelfallbezogene Abgabeangelegenheiten
z.B.
Sparkassenangelegenheiten[31]
Ausschluss eines Stadtratsmitglieds aus dem Stadtrat[32]
Angelegenheiten der Rechnungsprüfung[33] mit Ausnahme der Entlastungsentscheidung[34]
Zuwendungen im Einzelfall
Über die Annahme von Zuwendungen befindet der Gemeinderat oder ein von diesem bevollmächtigter Ausschuss. Die Sitzung findet nichtöffentlich statt, wenn berechtigte Interessen Einzelner, insbesondere des Zuwendungsgebers oder des begünstigten Dritten der Öffentlichkeit entgegenstehen[35].
Rechtsfolgen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit
Verschärfung der Anforderungen durch den Bundesgerichtshof (BGH)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Anforderungen an die Beachtung der Öffentlichkeitsvorschriften in seinem Urteil vom 23.04.2015 (BGH, Urteil vom 23.04.2015 - III ZR 195/14) wie folgt verschärft: "Der Anordnungsbeschluss des Gemeinderats kann, auch wenn es sich um einen internen Vorgang ohne Verwaltungsaktqualität handelt, grundsätzlich nur dann Grundlage eines rechtmäßigen Umlegungsbeschlusses sein, wenn die allgemein für Gemeinderatsbeschlüsse geltenden (Verfahrens-) Regelungen der jeweils anwendbaren Gemeindeordnung eingehalten sind (vgl. Kirchberg in Redeker/Uechtritz, AHB-Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Teil 2 C Rn. 29; s. auch Senatsurteil vom 11. Mai 1967 – III ZR 141/66, NJW 1967, 1662 zu der, soweit ersichtlich allein strittigen, Frage der Befangenheit von Ratsmitgliedern, denen im Umlegungsgebiet gelegene Grundstücke gehören, s. dazu Kirchberg aaO mwN).
...
Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts. Er hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie eine Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen. Der Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung begründet regelmäßig eine schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung und führt daher zur Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses[36]. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der zu überprüfende Beschluss zwar in öffentlicher Sitzung gefasst wurde, jedoch ohne Beratung erfolgt ist und die Sachdiskussion in einer nichtöffentlichen vorangegangenen Sitzung durchgeführt wurde. Eine solche Verfahrensweise widerspricht dem Sinn und Zweck des Gebots der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen[37]. Keinen Verstoß gegen das Prinzip der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung stellt es jedoch dar, wenn nur eine Einzelfrage in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wird, die der Information der Gemeinderäte dient und nicht die Rede davon sein kann, dass die nichtöffentliche Vorberatung die in öffentlicher Sitzung zu führende Sach- und Abwägungsdiskussion ersetzt, vorweggenommen oder in sonstiger Weise der öffentlichen Wahrnehmung entzogen hat[38].
Nichtöffentlich muss verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. Berechtigte Interessen Einzelner ... können rechtlich geschützte oder sonstige schutzwürdige Interessen sein. Sie erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Gemeinderatssitzung, wenn im Verlauf einer öffentlichen Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnis schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem Einzelnen nachteilig sein könnte[39]. Zutreffend geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass im Falle einer fehlenden generellen Regelung – wie hier – die Voraussetzungen im Einzelfall festgestellt werden müssen." (Abs. 15 -17)
Kein Verstoß gegen das Prinzip der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung
"Keinen Verstoß gegen das Prinzip der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung stellt es jedoch dar, wenn nur eine Einzelfrage in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wird, die der Information der Gemeinderäte dient und nicht die Rede davon sein kann, dass die nichtöffentliche Vorberatung die in öffentlicher Sitzung zu führende Sach- und Abwägungsdiskussion ersetzt, vorweggenommen oder in sonstiger Weise der öffentlichen Wahrnehmung entzogen hat[40][41]
Unwirksamkeit von Satzungsbeschlüssen
Für den Bereich von Satzungen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Ungültigkeit eines in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses konstatiert[42], das Verwaltungsgericht Bayreuth hat diese Rechtsprechung jedoch schon im Bereich einer Allgemeinverfügung nicht mehr angewendet[43]. In Bayern fehlt daher bis dato im Grunde weitgehend die gerichtliche Kontrolle der Öffentlichkeit und Transparenz des kommunalen Entscheidungsbildungsprozesses. Die weitere Rechtsprechung des BayVGH bleibt jedoch abzuwarten. Möglicherweise vollzieht sich hier ein Wandel. Als einzig verbleibende Möglichkeit nach der bisher in Bayern weitgehend vertretenen Auffassung, bei Art. 52 Abs. 2 GO handle es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, bleibt die Anrufung der Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt) nach GO Art. 109. Diese unterliegt jedoch als Verwaltungsbehörde anderen Paradigmen als ein unabhängiges Gericht.
Die praktische Handhabung des Grundsatzes der Öffentlichkeit kann unter diesen Prämissen in Bayern aus dem Ruder laufen und sich in sein Gegenteil - einen Grundatz der Intrasparenz kommunalpolitischer Entscheidungsstrukturen - verwandeln. Und was nützt es, wenn man zum Ergebnis kommt, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit rechtswidrig war oder gewesen sein könnte? In Bayern bis dato aus oben dargelegten Gründen grundsätzlich wenig. Wo Fehlverhalten nicht sanktioniert wird, wird sich Fehlverhalten wohl auf Dauer durchsetzen.
Update 23.04.2015
Durch die Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 23.04.2015 - III ZR 195/14) dürfte nunmehr auch in Bayern (wie im gesamten Bundesgebiet) eine Neubewertung der Bedeutung und Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Sitzungsöfffentlichkeit unausweichlich sein[44].
Verschwiegenheitspflicht auch bei Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit?
Wenn kein Ausnahmegrund vorliegt, ist die Stadtratssitzung zwingend öffentlich. Den Stadträten und ihren Fraktionen ist allerdings in Bayern selbst bei einem rechtswidrigen Beschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit aufgrund ihrer Verschwiegenheitspflicht weitgehend die Möglichkeit genommen, ihre Auffassung öffentlich darzustellen. Die freie Mandatsausübung wird dadurch behindert, politische Meinungsbildung, Teilhabe der Bürger an politischen Prozessen kann somit in Bayern fast vollständig vereitelt werden. Der Grundsatz der freien Mandatsausübung, dessen wesentliches Element die Befugnis ist, zu jeder Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft öffentliche Überzeugungsbildung innerhalb und außerhalb der Ratsgremien zu betreiben, wird dadurch aufgehoben. Dies kann und muss als demokratische Fehlentwicklung angesehen werden.
Klagebefugnis des Stadtrats und der Bürger?
Ein Stadtrat hat nach der Rechtsprechung der bayerischen Justiz - anders als etwa in Hessen oder Nordrhein-Westfalen - keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung der Öffentlichkeit oder Feststellung der Rechtswidrigkeit ihres Ausschlusses, geschweige denn die Gemeindebürger[45].
Rechtslage in anderen Bundesländern
Klagebefugnis
Dass man die Bedeutung von Transparenz und Öffentlichkeit auch anders würdigen kann, zeigt die Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen. Das Oberwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 24.04.2001 – 15 A 3021/97[46] - in aller Deutlichkeit die Rechte der Stadträte, der Stadtratsfraktionen und der Gemeindebürger gestärkt:
- "Nach diesem Maßstab ist die Klagebefugnis sowohl der drei klagenden Ratsfraktionen … als auch der Klägerin zu 5. zu bejahen. Die Klägerin zu 5. tritt im vorliegenden Rechtsstreit in ihrer Eigenschaft als Ratsmitglied... auf. … Der Klägerin 5. steht als Ratsmitglied ein eigenes wehrfähiges subjektives Organrecht auf Wahrung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit … durch den Bürgermeister und durch den Rat zu. Insofern hält der Senat entgegen vielfach geübter Kritik für das nordrhein-westfälische Gemeinderecht an seiner früheren Rechtsprechung fest. … der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit [ist] zumindest auch den Ratsmitgliedern als wehrfähiges subjektives Organrecht zugewiesen. … Belegt schon das Antragsrecht des Ratsmitglieds aus § 48 Abs. 2 Satz 3 GO NRW, dass subjektive Organrechte im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit auch Ratsmitgliedern zustehen, so kommt entscheidend hinzu, dass die Behandlung einer Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung das Ratsmitglied verpflichtet, über diese Angelegenheit nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Satz 1 GO NRW Verschwiegenheit zu wahren. Denn als Angelegenheiten, deren Geheimhaltung im Sinn des § 30 Abs. 1 Satz 1 GO NRW vom Rat beschlossen wurde, gelten nach nahezu übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur diejenigen Angelegenheiten, die auch ohne ausdrücklichen Ratsbeschluss in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden. ...Durch diese gleichsam automatische Einbeziehung in die Verschwiegenheitspflicht gerät jeder Ausschluss der Sitzungsöffentlichkeit notwendig in Konflikt mit dem sonst gegebenen Recht des Ratsmitglieds auf freie Mandatsausübung (§ 43 Abs. 1 GO NRW), dessen wesentliches Element die Befugnis ist, zu jeder Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft öffentliche Überzeugungsbildung innerhalb und außerhalb der Ratsgremien zu betreiben. Berät der Rat eine Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung, so liegt darin zugleich eine Einschränkung des Mandatsausübungsrechts, die das Ratsmitglied nur dann hinzunehmen hat, wenn die gesetzlichen oder geschäftsordnungsrechtlichen Voraussetzungen für eine derartige Verfahrensweise gegeben sind. ... Das kann nicht die Schlussfolgerung rechtfertigen, der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit sei ein ausschließlich objektiv-rechtlicher Rechtssatz, dessen Wahrung allein der Kommunalaufsicht obliege. Dem steht die aus der Entstehungsgeschichte zu entnehmende Zielsetzung der Vorschrift entgegen, das Interesse des Bürgers am kommunalpolitischen Geschehen und seine Bereitschaft zum kommunalpolitischen Engagement durch Schaffung von Publizität und Kontrolle der kommunalen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu fördern. Diese Zielsetzung legt es nahe, einen Anspruch zumindest des Bürgers auf Teilnahme an und auf Herstellung oder Beibehaltung der Öffentlichkeit von Rats- und Ausschusssitzungen anzunehmen.... Auch den klagenden Ratsfraktionen ...steht ein eigenes wehrfähiges subjektives Organrecht auf Wahrung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit in § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW durch den Bürgermeister und durch den Rat zu. Auch insoweit ergibt die systematische Auslegung der genannten Vorschrift, dass Ratsfraktionen in Bezug auf die Sitzungsöffentlichkeit mit eigenen wehrfähigen Organrechten ausgestattet sind. ... Aus § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GO NRW ergibt sich jedoch das grundsätzliche Recht der Ratsfraktionen, ihre Auffassung öffentlich darzustellen, soweit sie bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Rat mitwirken. ... Maßgeblich ist nur, dass die ratsinterne Öffentlichkeitsarbeit den Fraktionen durch die genannte Vorschrift als eigenes subjektives Organrecht zugewiesen ist. ...."
Die Klagebefugnis eines Stadtrats wegen Verstoß gegen die Vorschriften über die Sitzungsöffentlichkeit ist im Übrigen bundesweit umstritten[47].
Pro
Contra
Unwirksamkeit von Beschlüssen?
Ja
- VGH Baden- Württemberg[53]
- BayVGH, Urteil vom 26.01.2009 - 2 N 08.124 (bis dato nur Satzungsbeschlüsse)
- Nordrhein-Westfälischer Verfassungsgerichtshof[54]
- Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht,[55]
Nein
Behandlung nichtöffentlicher Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung
Umgekehrt kann die Behandlung einer Angelegenheit, die aufgrund des Art. 52 Abs. 2 GO in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden müsste, in öffentlicher Sitzung gravierende Folgen[58] haben:
- Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
- Unterlassungsansprüche
- Strafbarkeit, z.B. bei Verletzung des Steuergeheimnisses, StGB § 355
Einzelfälle
Bauanträge und Bauvoranfragen
Bauanträge und Bauvoranfragen werden in Bayern grundsätzlich in öffentlicher Sitzung behandelt und sind entsprechend in der Tagesordnung mit Angaben zum Bauort und Art des Bauvorhabens aufzunehmen[59].
Beschlussvorlagen
Die Beschlussvorlage unterliegt nach BayVGH nicht der Öffentlichkeit.[60]
Gemeindebedienstete
- siehe Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand 26. Ergänzungslieferung Nov. 2013, ISBN 9783406644030 Art. 52, Rdnr. 16
Haushalt
Aus dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie ergibt sich auch der Grundsatz der Budgetöffentlichkeit als Verfassungsgrundsatz[61].
Nach GO Art. 65 Abs. 1 beschließt der Gemeinderat über die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung. Im Umkehrschluss wird in der Praxis hier und da die Möglichkeit nichtöffentlicher Vorberatungen behauptet. Eine generelle nichtöffentliche Vorberatung im Stadtrat verstößt jedoch gegen GO Art. 52 Abs. 2[62]. Nichtöffentlich können allerdings einzelne Teile der Haushaltsberatungen zu führen sein, etwa wenn es um den Stellenplan oder Grundstücksangelegenheiten[63] geht, möglicherweise auch Zuschussfragen[64].
Der Haushaltsplan ist eine Woche lang öffentlich aufzulegen; darauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen (GO Art. 65 Abs. 3 Satz 3).
Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats
Plaudern aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung
Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch alle Angelegenheiten, die der Rat in nichtöffentlicher Sitzung berät, auch ohne zuvor die Öffentlichkeit (ausdrücklich) ausgeschlossen zu haben[65].
Dazu zählen
- die eigentliche Beratung,
- das Abstimmungsergebnis sowie
- wohl auch die eigene Abstimmung[66]
Verschwiegenheitspflicht auch bei zu Unrecht erfolgtem Ausschluss der Öffentlichkeit?
Im Beschluss des Rates, in einer Angelegenheit die Öffentlichkeit auszuschließen, sieht die Rechtsprechung zugleich den Beschluss, die Angelegenheit geheim zu halten. Auch ein zu Unrecht erfolgter Ausschluss der Öffentlichkeit kann daher grundsätzlich die Verschwiegenheitspflicht nach sich ziehen.[67].
Abstimmungsverhalten
Der Verschwiegenheit unterliegt auch das Abstimmungsverhalten[68]. Möglicherweise kann eine Ausnahme zugunsten des eigenen Abstimmungsverhaltens zu machen sein, soweit keine Rückschlüsse auf das Abstimmungsverhalten anderer Ratsmitglieder möglich sind[69]
Verschwiegenheitspflicht und Recht auf Meinungsfreiheit
Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 12.06.1989[70] folgenden Fall zu entscheiden:
Der Kläger war ein bayerischer Gemeinderat. In nichtöffentlicher Sitzung war der geplante Abschluss eines - aus Sicht des Klägers - rechtswidrigen Stromlieferungsvertrags der beklagten Gemeinde mit einem Energieversorgungsunternehmen behandelt worden. Der Kläger hatte sich deshalb in der Presse zu dem Vorgang geäußert. Der Gemeinderat der Beklagten hatte dies als Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gewertet und ein Ordnungsgeld verhängt. Der Kläger berief sich für seine Äußerung auf den Grundrechtsschutz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG).
Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits in einem früheren Urteil[71] der Amtsverschwiegenheit eines Beamten das Übergewicht gegenüber den in Art. 5 GG geschützten Gütern der freien Meinungsäußerung und der Wissenschaftsfreiheit eingeräumt.
Der Kläger vertrat vorliegend allerdings die Auffassung, die für einen Berufsbeamten geltende rechtliche Lage treffe auf einen ehrenamtlichen Gemeinderat nicht zu; denn der kommunale Wahlbeamte sei vor allem auch seinen Wählern gegenüber verpflichtet. Es gehe jedenfalls darum zu klären, ob der drohende Abschluss eines rechtswidrigen Vertrages geheimhaltungsbedürftig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt entschieden:
- "Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das in Abs. 1 gewährleistete Recht, eine Meinung frei äußern und verbreiten zu dürfen, seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Darunter sind Gesetze zu verstehen, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen[72]. Die den Kläger belastende Verschwiegenheitsverpflichtung des Art. 20 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung verbietet dem ehrenamtlich tätigen Gemeindebürger, bei seiner Tätigkeit bekanntgewordene Angelegenheiten zu offenbaren; ausgenommen sind nur Mitteilungen im amtlichen Verkehr sowie Tatsachen, die offenkundig oder ihrer Bedeutung nach nicht geheimhaltungsbedürftig sind. Diese gemeinderechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung ist, wie auf der Hand liegt, nicht gegen irgendeine Meinung als solche gerichtet; sie beruht auf "Vorschriften der allgemeinen Gesetze" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, so daß eine Einschränkung der Meinungsfreiheit nicht ausgeschlossen ist.
- Allerdings ist die das Grundrecht der Meinungsfreiheit tangierende Regelung, die die Gemeinderatsmitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet, ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts der Meinungsfreiheit anzuwenden; sie ist aus der Erkenntnis der Bedeutung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit auszulegen, so daß sie in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken ist[73]. Doch auch aus dieser Sicht ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshof ersichtlich nicht zu beanstanden, wonach sich die Verpflichtung des Klägers zur Verschwiegenheit auf den in nichtöffentlicher Sitzung getroffenen Ratsbeschluß erstreckt, in dem die grundsätzliche Bereitschaft der Gemeinde zum Abschluß eines Energielieferungsvertrags gegenüber dem mit der Gemeinde verhandelnden Energieversorgungsunternehmen zum Ausdruck gekommen war. Angesichts der vom Verwaltungsgerichtshof gewürdigten erheblichen finanziellen und wirtschaftlichen Bedeutung des Stromlieferungsvertrags für die beklagte Gemeinde lag die Geheimhaltung dieses Umstands in deren wohlverstandenem Interesse, schon weil sie zur Wahrung der eigenen Verhandlungsposition notwendig war. Überwiegende Belange des Klägers, die dazu drängten, die Vertragsabsichten der beklagten Gemeinde in der Presse offenzulegen, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht nicht darin sehen müssen, daß das dem Gemeinderatsbeschluß zugrundeliegende Vertragsangebot eine kartellrechtswidrige Laufzeit von über zwanzig Jahren enthielt. Ein durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Interesse des Klägers, in die Öffentlichkeit zu gehen, wird vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhaltsgestaltung auch durch diesen Umstand nicht begründet. Zum einen war die grundsätzliche Bereitschaft der beklagten Gemeinde zum Vertragsabschluß mit den Auflagen verbunden, in weiteren Verhandlungen durch die Verwaltung die Laufzeit möglichst zu reduzieren und den Vertragsentwurf durch den Bayerischen Gemeindetag überprüfen zu lassen, so daß es nach Lage der Dinge nicht ohne weiteres erforderlich gewesen wäre, die Verhandlungsinteressen der beklagten Gemeinde aufs Spiel zu setzen. Vor allem aber - und das ist ausschlaggebend - wäre der Kläger, falls ihm ein weiteres Zuwarten unvertretbar erschienen sein sollte, gehalten gewesen, die Rechtsaufsichtsbehörde mit dem Vorgang zu befassen; nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs war dem Kläger dieser mögliche Weg bewußt. Die vorherige Einschaltung der Rechtsaufsichtsbehörde wäre der die berechtigter. Interessen der Gemeinde schonendere und dem Kläger zugleich zumutbare Weg gewesen. Deshalb beruht die auf dem Vorwurf des Bruchs der Geheimhaltungspflicht gründende Verhängung eines Ordnungsgeldes auf keiner unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit des Klägers."[74]
"Flucht an die Öffentlichkeit" als ultima ratio
Steht das Ratsplenum im Begriff, durch die abschließende Behandlung einer Angelegenheit (hier: Abschluss eines Konzessionsvertrages mit einem Stromversorger samt Nebenverträgen mit Eigengesellschaften) in nichtöffentlicher Sitzung den Öffentlichkeitsgrundsatz zu verletzen, so kommt nach OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.1995 - 7 A 12186/94 für das einzelne Ratsmitglied zur Wahrung seiner demokratischen Teilhabe als "ultima ratio" die Preisgabe von Informationen an die Öffentlichkeit in Betracht.[75] Die Flucht eines Ratsmitglieds an die Öffentlichkeit ist in solchen Fällen aber nur gerechtfertigt, wenn es zuvor
- dem an sich für die Einhaltung der genannten Grundsätze verantwortlichen Rat Gelegenheit gegeben hat, von seiner Auffassung Kenntnis zu nehmen;
- zudem setzt die Erforderlichkeit der Aufgabe der Verschwiegenheit in der Regel voraus, dass das Ratsmitglied sich zur Wahrung der Rechtsgrundsätze zunächst an die Aufsichtsbehörde wendet.[76]
Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) konkretisiert[77]:
- "Soweit der Antragsteller vorträgt, aus dem Gutachten ergäben sich Hinweise auf ein früheres rechtswidriges oder sogar strafbares Verhalten bestimmter Amtsträger, rechtfertigt auch dies keine Selbstentbindung von der gesetzlich begründeten Verschwiegenheitspflicht. Die Vorschriften der Gemeindeordnung geben dem einzelnen Gemeinderatsmitglied kein Recht, eigenständig über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Gemeindeorgane zu befinden[78]. Stünde Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO einer Offenbarung von Verwaltungsinterna nur entgegen, wenn es sich – nach der persönlichen Einschätzung des Verpflichteten – um rechtmäßige Vorgänge handelte, liefe diese Vorschrift praktisch leer, weil ihre Reichweite dann von den subjektiven Bewertungen einzelner Kommunalpolitiker abhinge. Ein Mandatsträger, der die Behandlung einer Angelegenheit für rechtswidrig oder sogar für strafbar hält, darf daher im Anwendungsbereich des Art. 20 Abs. 2 GO nicht einfach die „Flucht in die Öffentlichkeit“ antreten, sondern muss sich vorrangig an die zuständige Kommunalaufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde wenden[79].
Rechnungsprüfungsausschuss
Nach Auffassug von Voringer[80] sind die Grundsätze des GO Art. 52 Abs. 2 auf Sitzungen des Rechnungsprüfungsauschusses wegen der Eigenart der Prüfungen in einem internen Verfahren nicht anwendbar[81].
Siehe auch
- Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand 26. Ergänzungslieferung Nov. 2013, ISBN 9783406644030 Art. 103 Rn. 4
- Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch Rdnr. 37, 154, 397
Sitzungsbeginn während der Arbeitszeit
Das OVG Saarland hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, bei welchem ein Sitzungsbeginn werktags ab 16.15 Uhr moniert wurde. Nach Ansicht de OVG Saarbrücken (noch) kein Verstoß gegen Öffentlichkeitsgrundsatz, wobei eine noch frühere Uhrzeit wohl zu einem Verstoß führen könnte:
- "Der Sitzungszeitraum muss so liegen, daß breite Teile aller Bevölkerungsgruppen - insbesondere auch der Berufstätigen - die zumutbare Möglichkeit haben, derart an Ratssitzungen teilzunehmen, dass sie sich ein klares Bild über die Sitzungstätigkeit des Rats verschaffen können."[82].
Ton- und Bildaufzeichnungen privater Rundfunkveranstalter
Das OVG Saarland hatte über den Antrag einer privaten Rundfunkveranstalterin, die öffentlichen Sitzungen eines Stadt- oder Gemeinderates in Ton und Bild zum Zwecke der Rundfunkberichterstattung aufzeichnen zu dürfen, zu entscheiden. Amtliche Leitsätze:
- "1) Das einer privaten Rundfunkveranstalterin zustehende Grundrecht der Rundfunkfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, räumt ihr aller Voraussicht nach keinen gebundenen Anspruch darauf ein, die öffentlichen Sitzungen eines Stadt- oder Gemeinderates generell mittels Videoaufzeichnung zum ausschließlichen Zwecke der Berichterstattung aufzeichnen zu dürfen. Allerdings steht ihr ein Anspruch darauf zu, dass über ihren Antrag ermessensfehlerfrei entschieden wird.
- 2) Der gesetzlichen Anordnung der Öffentlichkeit von Sitzungen oder Verhandlungen von Staats- oder Verfassungsorganen genügt grundsätzlich die Herstellung einer Saalöffentlichkeit, bei der auch Vertreter der Medien die Befugnis haben, zuzusehen, zuzuhören und die so aufgenommenen Informationen mit Hilfe der Presse, des Rundfunks oder anderer elektronischer Medien zu ver-breiten. Sie erfordert nicht zwingend auch die Herstellung einer Medienöffentlichkeit in dem Sinne, dass den Medienvertretern daneben auch der medienspezifische Einsatz von Aufnahme- und Übertragungsgeräten mit dem Ziel der entsprechenden Verbreitung der Aufnahmen gestattet ist.
- 3) Das Grundrecht der Antragstellerin auf Gewährleistung der Rundfunkfreiheit findet seine Grenze in der rechtmäßigen Ausübung der Sitzungsgewalt des Ratsvorsitzenden aus § 43 Abs. 1 KSVG.
- 4) § 43 Abs. 1 KSVG ist aller Voraussicht nach auch im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit und unter Wahrung des besonderen Wertgehalts der Rundfunkfreiheit in der Weise auszulegen, dass von dieser Vorschrift das Recht des Ratsvorsitzenden umfasst ist, eine Zulassung der Medienöffentlichkeit zu verweigern.
- 5) Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Abwägung im Rahmen des § 43 KSVG kann allerdings nur ein konkurrierendes Rechtsgut von erheblichem Gewicht den Ausschluss einer über die Saalöffentlichkeit hinausgehenden Medienöffentlichkeit rechtfertigen. Mit einem solchen Gewicht kann dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit voraussichtlich nur das öffentliche Interesse an der - von Wirkungen der Medienöffentlichkeit unbeeinflussten - Funktionsfähigkeit des Gemeinderates entgegen gehalten werden. Gleiches gilt nicht auch für Persönlichkeits- oder Mitgliedschaftsrechte der einzelnen Ratsmitglieder.
- 6) Die Auffassung, ein Ratsvorsitzender sei an der Zulassung der Medienöffentlichkeit bereits durch den Widerspruch eines einzelnen Ratsmitglieds, das sich auf subjektive (Persönlickeits- oder Mitgliedschafts-)Rechte beruft, gehindert und er bedürfe für eine solche Zulassung auch aus Gründen des Datenschutzes eines einstimmigen Ratsbeschlusses, steht nicht im Einklang mit der im Hinblick auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des § 43 Abs.1 KSVG und der daran orientierten Ausübung der Sitzungsgewalt.[83]
Twittern
- Siehe hierzu für Gerichtsverhandlungen Thomas Klindt, Twittern aus dem Gerichtssaal
Vorkaufsrecht (BauGB § 24 ff.)
Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.1981 - 3 S 271/81 entschieden, dass
- "der Gemeinderat ...über das einer Gemeinde zustehende Vorkaufsrecht nach BauGB § 24 grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu verhandeln und zu beschliessen [hat][84]. Der Ausschluss der Öffentlichkeit in Sitzungen des Gemeinderates, in denen über ein unter anderem auch nach BauGB § 24 Abs 1 Nr 2 bestehendes Vorkaufsrecht zu verhandeln und zu beschliessen ist, ist kein Mittel, das geeignet ist, die Gefahr von Bodenspekulationen aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auszuschließen. Die Offenlegung des Kaufpreises begründet kein berechtigtes Interesse der Vertragsbeteiligten an einer Verhandlung und Beschlußfassung des Gemeinderates über die Ausübung eines Vorkaufsrechtes in nicht öffentlicher Sitzung. Der erforderliche Beschluß des Gemeinderates über die Ausübung eines Vorkaufsrechtes ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Bescheid des Bürgermeister, mit dem dieser den Ratsbeschluß vollzieht."[85]
Die Regelungen können nach Bundesländern unterschiedlich gefasst sen. Für Rheinland-Pfalz hat das OVG Rheinland-Pfalz in OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.1994 - 8 A 12462/93 für diNicht-Öffentlichkei entschieden, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 15.03.1995 - 4 B 33.95: Bundesrecht stehe einer landesrechtlichen Regelung nicht entgegen, wonach Grundstücksangelegenheiten (hier: die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts) in nicht-öffentlicher Sitzung des Gemeinderats zu behandeln seien.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in BayVGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 – 1 ZB 08.3231 = BauR 2010, 1734 bis dato nur allgemein zum Vorkaufsrecht Stellung genommen.
Verwaltungsanweisungen
Verwaltungsanweisungen sind nach einer Stellungnahme des Landratsamtes Lichtenfels als Rechtsaufsichtsbehörde vom 14.09.2015 in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
Zuschauerandrang
Bei großem öffentlichen Interesse und Zuschauerandrang mit drohender Überfüllung des Sitzungssaals kann der Vorsitzende im Rahmen seiner Ordnungsgewalt den Sitzungsraum sperren[86].
Aus der Praxis der Stadt Burgkunstadt
Tagesordnungspunkt | Stadtratssitzung | Beschluss | Maßnahme | Sollkosten | Istkosten | Erledigt |
---|---|---|---|---|---|---|
Stadtratssitzung-2017-02-07-TOP 16 Antrag der CSU-Fraktion auf Änderung der Geschäftsordnung | Stadtratssitzung-2017-02-07 | Der Stadtrat stimmt dem Antrag der CSU-Fraktion auf Änderung der Geschäftsordnung zu und beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung gemäß dem als Anlage beigefügten Entwurf. | Nein |
- 15.09.2015: Die Behandlung einer Kostensatzung für Feuerwehreinsätze hat in öffentlicher Sitzung zu erfolgen (Landratsamt Lichtenfels als Rechtsaufsichtsbehörde, Schreiben vom 14.09.2015)
- 20.08.2013: Nicht-öffentliche Stadtratssitzung, um das Thema Neubau Lehrschwimmbecken Burgkunstadt zu beraten[87].
- 02.07.2013: Der Stadtrat hat in nichtöffentlicher Stadtratssitzung vom 02.07.2013 u.a. die Beantragung von Städtebaufördermitteln für die Skateranlage bechlossen.[88]
- 09.04.2013: Aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 09.04.2013: [89]:
- "1.Der Stadtrat beschloss den Abschluss eines Saisonmietvertrages für jeweils 7 Monate mit der Firma Kärcher für den Geräteträger MIC 34 C (Kleintraktor für Kehr- und Mäharbeiten) auf die Dauer von 3 Jahren" [90] - Frage: warum ist das ein Thema, das in der nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden muss?[91]
- Vorberatungen über die Haushaltssatzung 2012 in nicht-öffentlicher Stadtratssitzung[92]: Aus dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie ergibt sich auch der Grundsatz der Budgetöffentlichkeit als Verfassungsgrundsatz[93]. Nach GO Art. 65 Abs. 1 beschließt der Gemeinderat über die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung. Im Umkehrschluss wird in der Praxis hier und da die Möglichkeit nichtöffentlicher Vorberatungen behauptet. Eine generelle nichtöffentliche Vorberatung im Stadtrat verstößt jedoch gegen GO Art. 52 Abs. 2[94]. Nichtöffentlich können allerdings einzelne Teile der Haushaltsberatungen zu führen sein, etwa wenn es um den Stellenplan oder Grundstücksangelegenheiten geht, möglicherweise auch Zuschussfragen[95].
- Anschluss des Ortsteils Neuses an die städtische Wasserversorgung in nicht-öffentlicher Stadtratssitzung
- Weismain-soll-draußen-bleiben"-Beschluss des Stadtrats Burgkunstadt in nicht-öffentlicher Stadtratssitzung[96]
- Verbesserungsbeitrag Trinkwasserversorgung in nicht-öffentlicher Stadtratssitzung
- 06.07.2010: Studie über den Neubau einer öffentlichen Brücke (Mainbrücke Theisau) wurde in nichtöffentlicher Sitzung am 6.7.2010 beraten
- 08.11.2004 Der Stadtrat Burgkunstadt beschließt in nichtöffentlicher Sitzung die Schließung des Hallenbades[97]
Bekanntgaben nach Art. 52 Abs. 3 BayGO
Tagesordnungspunkt | Stadtratssitzung | Beschluss | Maßnahme | Sollkosten | Istkosten | Erledigt |
---|---|---|---|---|---|---|
Stadtratssitzung-2017-02-07-TOP 16 Antrag der CSU-Fraktion auf Änderung der Geschäftsordnung | Stadtratssitzung-2017-02-07 | Der Stadtrat stimmt dem Antrag der CSU-Fraktion auf Änderung der Geschäftsordnung zu und beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung gemäß dem als Anlage beigefügten Entwurf. | Nein |
aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 09.12.2014[98]
Der Stadtrat beschließt, das Planungsbüro Kellner aus Bad Staffelstein mit den Leistungsphasen 6 – 9 für den Ausbau der GVS Burgkunstadt-Hainweiher zu beauftragen. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Zulässigkeit.
Der Stadtrat befasste sich außerdem mit Beitrags- und Personalangelegenheiten.
aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 04.11.2014[99]
Der Stadtrat beauftragt das Arch.-Büro Klerner sowie die Ingenieurbüros Fleischmann und Henkel mit der Umsetzung der notwendigen Sofortmaßnahmen für den baulichen Brandschutz im Grundschulgebäude Burgkunstadt.
Weiterhin befasste sich der Stadtrat mit Grundstücksangelegenheiten.
aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 09.09.2014[100]
Der Stadtrat befasste sich mit Grundstücksangelegenheiten.
aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 05.08.2014[101]
Sachverhalt:
Der Stadtrat befasste sich mit Grundstücksangelegenheiten.
aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 01.07.2014
Sachverhalt[102]
Der Stadtrat befasste sich mit Grundstücksangelegenheiten.
aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 03.06.2014
Sachverhalt:
1. Der Stadtrat nahm Kenntnis von der Dringlichkeitsanordnung für die Auftragsvergabe der Schlosser- und Metallbauarbeiten an die Fa. SHM, Waldsassen.
2. Weiter erteilte der Stadtrat den Auftrag für die Kanalsanierung im Inlinerverfahren für die Goethestraße und die Straße Steig an die Fa. Aarsleff Rohrsanierung GmbH aus Röthenbach.
3. Der Stadtrat befasste sich außerdem mit Grundstücks- und Personalangelegenheiten.
aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 13.05.2014
Sachverhalt:
1. Der Stadtrat beschloss
- Herrn Ersten Bürgermeister a.D. Heinz Petterich zum Altbürgermeister und Ehrenbürger sowie
- Frau Gerlinde Konrad zur Ehrenbürgerin zu ernennen
Weiter beschloss der Stadtrat folgende Ehrungen:
- die Goldene Bürgermedaille für Herrn Günther Heußner
- die Silberne Bürgermedaille für Herrn Walter Petterich und Herrn Harald Pühlhorn
- das Goldene Stadtsiegel für Frau Anna Maria Hoffmann, Herrn Josef Fugmann und
Herrn Severin Pauler
- das Silberne Stadtsiegel für Herrn Florian Kolb und Herrn Walter Groß
2. Außerdem befasste sich der Stadtrat mit Personalangelegenheiten.
aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 14.01.2014
Der Stadtrat erteilte folgende Aufträge:
- an die Firma Reuther NetConsulting mit den Verfahrensschritten 4 bis19 der Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen in Gewerbe- und Kumulationsgebieten in Bayern
- an das Ingenieurbüro Reichenbach & Henkel mit der Durchführung der Ausschreibungen für den Einbau einer Klimatisierung für den Rathaus-Altbau.
- Der Stadtrat befasste sich außerdem mit Grundstücksangelegenheiten.[103]
aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 10.12.2013
- "1. Der Stadtrat erteilte folgende Aufträge:
- an die Fa. Schmidt, Neuses a. Main für die Ersatzbeschaffung einer Forstseilwinde
- an die Fa. WILO EMU, Hof für die Erneuerung der Fernwirkanlage für die Wasserversorgung Burgkunstadt
- an das Ingenieurbüro Miller mit die Planungsleistungen für die Kanalerneuerung Regens-Wagner-Stiftung
- an das Ingenieurbüro Miller mit den Planungsleistungen für die Kanalsanierung 2014"[104]
"1. Der Stadtrat bauftragte das Ingenieurbüro Miller
- mit der Überprüfung der Kanalisation im Stadtteil Mainroth auf hydraulischen Sanierungsbedarf und
- mit den erforderlichen Ingenieurleistungen für die Umstellung der Aufbereitung in der Franz-Roscher-Straße auf ein geschlossenes System und ermächtigte die Verwaltung zum Abschluss des entsprechenden Ingenieurvertrages.
2. Der Stadtrat befasste sich außerdem mit Grundstücks- und Personalangelegenheiten."[105]
aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 05.11.2013
1. Der Stadtrat beauftragte das Ingenieurbüro Miller
- mit der Überprüfung der Kanalisation im Stadtteil Mainklein auf hydraulischen Sanierungsbedarf und
- mit den erforderlichen Ingenieurleistungen für die Umstellung der Aufbereitung in der Franz-Roscher-Straße auf ein geschlossenes System und ermächtigte die Verwaltung zum Abschluss des entsprechenden Ingenieurvertrages.
2. Der Stadtrat befasste sich außerdem mit Grundstücks- und Personalangelegenheiten."[106]
aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 01.10.2013
"1. Der Stadtrat erteilte folgende Aufträge:
- an die Fa. Göhl-Bau, Mainroth für die Arbeiten an den
Außenanlagen am Leichenhaus in Mainroth
- an die Fa. WILO EMU, Hof für die die erforderlichen technischen Ertüchtigungsmaßnahmen am Überhebepumpwerk Meuselsberg"[107]
aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 03.09.2013
Es wurden keine Tagesordnungspunkte behandelt."[108]
aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 30.07.2013
1. Der Stadtrat beschloss die Beauftragung der Ingenieurleistung an das Planungsbüro Keller aus Bad Staffelstein für die Sanierung der GVS Burgkunstadt-Hainweiher sowie der Ortsstraßen Goethestraße und Steig.
2. Der Stadtrat erteilte folgende Aufträge:
- An die Fa. Sell aus Kulmbach für Metallbauarbeiten der Schiebetür der Aussegnungshalle in Mainroth.
- An die Fa. Sell aus Kulmbach die Stahlbauarbeiten des Glockenturms der Aussegnungshalle in Mainroth
- An die Fa. Kugler aus Lichtenfels für die Bauarbeiten Sanierung Treppenanlage zwischen Kesselweg und Leite."[109]
aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 02.07.2013
"1. Der Stadtrat lehnte den Zuschussantrag für die Abschlussarbeiten an der Gemeinschaftshalle am Festplatz der Dorfgemeinschaft Mainroth ab.
2. Der Stadtrat beschloss den Abschluss eines Nutzungsvertrages sowie die Beantragung von Städtebaufördermitteln für die Skateranlage.
3. Der Stadtrat erteilte folgende Aufträge:
- an die Fa. Hofmann, Sonnefeld für die Bauarbeiten Sanierung Geheimrat-Püls-Straße mit Teilstück Kathi-Baur-Straße
- an die Fa. Karl Krumpholz, Kronach für die Bauarbeiten Kanalsanierung Kulmbacher Straße Ost
- an die Firma Göhl-Bau, Mainroth für die Baumeisterarbeiten am Leichenhaus in Mainroth
- an die Firma Fleischmann, Kulmbach für die Zimmererarbeiten am Leichenhaus in Mainroth"[110]
aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 04.06.2013
"1. Der Stadtrat nahm Kenntnis von der Dringlichkeitsanordnung bezüglich der Vergabe der Umbindung des TB V auf die Aufbereitung in der Franz-Roscher-Straße und der Auftragsvergabe für den Einbau von Armaturen zur Druckstoßsicherung an die Fa. Lippolt.
2. Den Auftrag für den Abbruch des Leichenhauses in Mainroth erteilte der Stadtrat an die Fa. Essmeyer, Bad Staffelstein.
3. Weiter beschloss der Stadtrat den Kauf eines Kleintraktors HAKO 1250 C, sollte der erneute Test des Geräteträgers der Fa. Kärcher negativ verlaufen.
4. Der Stadtrat befasste sich außerdem mit Personalangelegenheiten."[111]
aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 09.04.2013
Burgkunstadt aktuell Juni 2013 (Nr. 06/2013)
aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 05.03.2013
Burgkunstadt aktuell Mai 2013 (Nr. 05/2013)
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 20 Abs. 1 (Demokratieprinzip)
- GG Art. 28 Abs. 1 Satz 1 (Bindung der Kommunen an die verfassungsrechtlichen Vorgaben)
Bundesrecht
Landesrecht
Bayern
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 52 Öffentlichkeit: (1) Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Gemeinderats sind unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekanntzumachen.2Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Gemeinderats. (2) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. (3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. (4) Die Sitzungen haben in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum stattzufinden.
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
- LKrO Art. 46 Öffentlichkeit
Baden-Württemberg
- § 35 Gemeindeordnung: (1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muß nichtöffentlich verhandelt werden. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. In nichtöffentlicher Sitzung nach Satz 2 gefaßte Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung im Wortlaut bekanntzugeben, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. (2) Die Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet; dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach Absatz 1 Satz 4 bekanntgegeben worden sind.
Verwaltungsvorschriften
Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 14.05.2014
Die Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 14.05.2014 regelt in § 21 die nichtöffentlichen Sitzungen:
In nichtöffentlicher Sitzung werden nach § 21 Abs. 1 Satz 1 in der Regel behandelt:
1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen,
2. Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,
3. Angelegenheiten, die dem Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen.
Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:
1. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
2. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 07.01.2008 - 2 BvR 1093/07
- BVerfG, Beschluss vom 08.03.1995 - 2 BvR 1295/91 - Kein Widerspruch gegen nichtöffentliche bzw. vertrauliche Protokolle
- BVerfG, Beschluss vom 27.04.1989 - 1 BvR 159/87 - Nichtannahmebeschluss: Einschränkung der Meinungsfreiheit durch kommunalrechtliche Verschwiegenheitspflicht
- BVerfG, Urteil vom 14.01.1986 - 2 BvE 14/83; 2 BvE 4/84
- BVerfG, Urteil vom 05.11.1975 - 2 BvR 193/74
- BVerfG, Beschluss vom 28.10.1975 - 2 BvR 883/73; 2 BvR 379/74; 2 BvR 497/74; 2 BvR 526/74
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Beschluss vom 12.06.1989 - 7 B 123.88 = BayVBl. 1990, 157; NVwZ 1989, 975[112] - Verschwiegenheitspflicht eines Gemeinderatsmitglieds
- BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139.81 = BVerwGE 70, 310; NJW 1985, 1655
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 23.04.2015 - III ZR 195/14: Anfechtung eines Umlegungsbeschlusses - und die Öffentlichkeit der Ratssitzungen: "Der Anordnungsbeschluss des Gemeinderats kann, auch wenn es sich um einen internen Vorgang ohne Verwaltungsaktqualität handelt, grundsätzlich nur dann Grundlage eines rechtmäßigen Umlegungsbeschlusses sein, wenn die allgemein für Gemeinderatsbeschlüsse geltenden (Verfahrens-) Regelungen der jeweils anwendbaren Gemeindeordnung eingehalten sind (vgl. Kirchberg in Redeker/Uechtritz, AHB-Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Teil 2 C Rn. 29; s. auch Senatsurteil vom 11. Mai 1967 – III ZR 141/66, NJW 1967, 1662 zu der, soweit ersichtlich allein strittigen, Frage der Befangenheit von Ratsmitgliedern, denen im Umlegungsgebiet gelegene Grundstücke gehören, s. dazu Kirchberg aaO mwN)." (Abs. 15)
Rechtsprechung in den Bundesländern
Baden-Württemberg
- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1991 - 1 S 1088/90 - Zum Anspruch auf Widerruf der Behauptung eines Bürgermeisters innerhalb einer nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates
Bayern
Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)
- BayVerfGH, Beschluss vom 23.07.1984 - 15-VII-83 = BayVBl. 1984, 621/622 = NVwZ 1985, 823 - Der Grundsatz des freien Mandats gilt in seinem Kernbestand nach bayerischem Verfassungsrecht auch für Gemeinderatsmitglieder.[113]
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
- BayVGH, Beschluss vom 20.04.2015 - 4 CS 15.381 - Beurteilungsspielraum des Gemeinderates bezüglich eines Ausschlusses der Öffentlichkeit; Regelungsumfang von GemO BY 1998 Art 20 Abs 2 S 3; Remonstrationspflicht des Mandatsträgers oder Recht zur Flucht in die Öffentlichkeit: "1. Dem Gemeinderat steht bei der Prüfung der Frage, ob die Öffentlichkeit auszuschließen ist (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO), ein Beurteilungsspielraum zu. 2. Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO kann nicht nur die Herausgabe körperlicher Gegenstände verlangt werden, sondern auch die Löschung elektronischer Dateien und das Unterlassen des Wiederherstellens solcher Dateien. 3. Hält ein Mandatsträger die Behandlung einer der Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 Abs. 2 GO unterliegenden Angelegenheit für rechtswidrig oder sogar für strafbar, muss er sich grundsätzlich zunächst an die zuständige Kommunalaufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde wenden und darf nicht einfach „die Flucht in die Öffentlichkeit“ antreten. (Verschwiegenheitspflicht von Gemeinderatsmitgliedern; Ausschluss der Öffentlichkeit; Publizitätsverpflichtung; Geschäftsordnungsautonomie; „Flucht in die Öffentlichkeit“)
- BayVGH, Urteil vom 26.01.2009 - 2 N 08.124: Nichtigkeit eines Beschlusses über eine Satzung in nichtöffentlicher Sitzung
- BayVGH, Beschluss vom 29.01.2004 - 4 ZB 03.174 = BayVBl. 2004, 402 f.
- BayVGH, Beschluss vom 04.11.2002 , FSt. 2003. Rn. 56 - Kein Recht der Bürger auf Herstellung der Sitzungsöffentlichkeit
- BayVGH, Beschluss vom 14.03.2000 - 4 ZB 97.1313; 4 C 97.1396[114]
- BayVGH, Beschluss vom 17.1.1989 - 4 C 88.1823 zur Öffentlichkeit von Ausschussitzungen
- BayVGH, Beschluss vom 29.09.1988 - 4 C 88.1919
- BayVGH, Urteil vom 23. März 1988 - 4 B 86.02994 = BayVBl. 1989, 81 - Zum Umfang der Verschwiegenheitspflicht eines Gemeinderatsmitglieds
Verwaltungsgerichte (VG)
- VG Ansbach, Urteil vom 16. März 2010 - 4 K 09.00667 - Kein subjektives Recht des einzelnen Gemeindebürgers auf Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach Art. 52 Abs. 2 GO
- VG Ansbach, Urteil vom 14.11.2002 - AN 4 K 01.01318 - Mitteilung über nichtöffentliches Abstimmungsverhalten im Gemeinderat - Rechtmäßigkeit eines Ordnungsgeldes
- VG Bayreuth, Beschluss vom 16.02.2009 - B 2 E 08.1234 (Öffentlichkeit und Allgemeinverfügung)]
Hessen
- VGH Hessen, Urteil vom 06.11.2008 - 8 A 674/08 - Unberechtigter Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Gemeinderatssitzung als Verstoß gegen Recht auf freie Mandatsausübung; erfolgreiches Feststellungsbegehren eines Ratsmitgliedes
Nordrhein-Westfalen
- OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2011 - 15 A 441/11: "Ein Ratsmitglied hat gegen den Rat insbesondere einen Anspruch darauf, von der Verschwiegenheitspflicht entbunden zu werden, wenn der Beschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit bzw. die Behandlung einer Sache in nichtöffentlicher Sitzung rechtswidrig war."
- OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2009 - 15 A 2126/09: "Von der Frage der Zulässigkeit eines die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses ist jedoch die Frage zu trennen, ob auch ein - hier unterstellt - zu Unrecht erfolgter Ausschluss der Öffentlichkeit die Verschwiegenheitspflicht nach sich zieht. Das ist zu bejahen."
- OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.04.2001 - 15 A 3021/97 = DVBl 2001, 1281 = NVwZ-RR 2002, 135 = NWVBL 2002, 31/32; - ein eigenes wehrfähiges subjektives Organrecht des Stadtrats auf Wahrung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit in § 48 Abs. 2 Satz 1 GO durch den Bürgermeister und durch den Rat
- VG Gießen, Beschluss vom 06.05.2005 - 8 G 1096/05
Rheinland-Pfalz
- OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.1990 - 7 B 83/89 = DÖV 1990, 622 - Zu den Rechten des Gemeindebürgers bei Verletzung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit: "Der einzelne Bürger einer Gemeinde hat keinen Anspruch darauf, daß die Gemeinde die Ausführung eines unter Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit zustande gekommenen Ratsbeschlusses unterläßt, wenn der betreffende Bürger nicht zugleich geltend macht, durch den Inhalt dieses Beschlusses in seinen Rechten verletzt zu sein."[115]
- OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.1986 - 7 A 7/86 - Ausschluß der Sitzungsöffentlichkeit
Saarland
- OVG Saarland, Beschluss vom 30.08.2010 - 3 B 2031/10
- OVG Saarland, Beschluss vom 21.04.2010 - 3 B 123/10 = Kommjur 2011, 18 - Ausschluss der Öffentlichkeit der Sitzung eines Gemeindeparlaments: "Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit, wenn ein Tagesordnungspunkt, der die Frage des Verzichts auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts zum Gegenstand hat, in nicht öffentlicher Sitzung des zuständigen Gemeindeparlaments behandelt wird."[116]
- OVG Saarland, Urteil vom 22.04.1993 - 1 R 35/91 = DÖV 1993, 964 f.
Verwaltungsschreiben
Öffentlichkeit von Sitzungen kommunaler Gremien
Vergaben
Vergaben sind grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden:
- Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 31.10.91 - IB1-3001-1/4 (91 )
- Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6.12.1994 – IB1-1413.14/1 zur VOL
- Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 01.02.1985 - IB1–3002–4/16 (84)
Publikationen
Kommentare
- Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Kommentar, 42. Erg.Lfg. Dezember 2008, Erl. zu Art. 52
- Wachsmuth, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Kommentar, Art. 52
Gutachten
- Studie zu den bestehenden und zu schaffenden rechtlichen Bedingungen zur demokratischen Kontrolle öffentlichen Eigentums am Beispiel öffentlicher Unternehmen und Sparkassen - Rechtsgutachten für die Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag - erstattet von Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Baufeld am 29. November 2011
Fachbücher
- Becker, in: Kempen/Becker/Heckmann/Manssen, Öffentliches Recht in Bayern, 4. Aufl. 2008, 2. Teil
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086, S. 41 ff., 239 f. (Vergabe)
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4197 (Teil 3 Ziffer 1.3.1; Ziffer 1.5); Pos. 5242 (Teil 3. Ziffer 3.3.4);
Fachaufsätze
- Caroline von Bechtolsheim/Kora Betz, Kommunalrechtliches Öffentlichkeitsprinzip versus vergaberechtlichen Geheimhaltungsgrundsatz, KommJur 2006, 1-6
- Fromm, Die Öffentlichkeit von Rats- und Ausschußsitzungen – Verfassungsrecht – Demokratieprinzip, JA 1979, 217
- Harald Geiger, Vergabe von Bauaufträgen in öffentlichen Sitzungen, BayVBl 1985, 359-361
- Max-Emanuel Geis, Zum Recht des Gemeinderatsmitglieds auf freie Meinungsäußerung in der Gemeinderatssitzung, BayVBl. 1992, 41
- Jerschke, Öffentlichkeitspflicht der Exekutive und Informationsrecht der Presse, 1971, S. 223 ff.
- Knirsch, Information und Geheimhaltung im Kommunalrecht, 1987, S. 31.
- Michael Pahlke, Abgestufte Fehlerfolgen bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit von Sitzungen des Gemeinderates? BayVBl. 2010, 357, zugleich eine Anmerkung zu VG Bayreuth, Beschluss vom 16.02.2009 - B 2 E 08.1234
- Michael Pahlke, Die Verschwiegenheitspflicht der Gemeinderatsmitglieder im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit, BayVBl. 2015, 289 ff.
- Michael Pahlke, Die Information der Öffentlichkeit und der Medien über nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen, BayVBl. 2014, 33 ff.
- Michael Pahlke, Der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit – Reichweite und praktische Handhabung, in: apf 2011, B 65-71 sowie B 73-74 (Fortsetzung)
- Petri, Gemeinderatssitzungen zwischen Schutz des Persönlichkeitsrechts und öffentlichem Interesse am Informationszugang, BayVBl. 2014, 161
- Friedrich Ebert Stiftung, Die (Nicht-)Öffentlichkeit der Sitzung
- Rabeling, Die Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen in der Rechtsprechung, NVwZ 2010, 411
- Erwin Ruff, Der Beschluss des Gemeinderats über kommunale Grundstücksgeschäfte, KommJur 2009, 201
- Schnapp, VerwArch. 78 (1987), 407 ff.
- Stühler, Sind kommunale Grundstücksangelegenheiten in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderats zu behandeln?, VBlBW 1997,288
- Alfons Wenzel, Meinungsfreiheit und beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht, BayVBl. 1966, 341, 342: In allen Fällen, in denen die Verschwiegenheilspflicht nicht eindeutig begründet sei, "wäre es verfassungswidrig, unter ausdehnender Auslegung der Gesetzesbestimmung über die Amtsverschwiegenheit den Staatsbürgern im öffentIichen Dienst das Recht der Meinungsfreiheit beschneiden zu wollen".[117]
Fachvorträge
- Dr. Josef Ziegler, Würzburg, Information und Geheimhaltung. Anspruch von Ratsmitgliedern und Öffentlichkeit gegenüber Bürgermeister und Verwaltung - Schriftliche Fassung des Vortrages auf der Veranstaltung des Kommunalwissenschaftlichen Forschungszentrums Würzburg vom 25. Oktober 2004. Der Autor ist Vorstand der Bayerischen Verwaltungsschule, München.
Regionalpresse
Augsburger Allgemeine
- augsburger-allgemeine.de vom 14.07.2017 - Geheimnis um Kinderkrippe: "Der Punkt wurde im Gemeinderat nicht öffentlich behandelt" Von Manfred Dittenhofer - (Zusammenspiel von Geschäftsordnungsantrag und presserechtlichem Auskunftsanspruch)
Landkreis Kronach
Wilhelmsthal
- np-coburg.de vom 17.06.2016 - Gemeinderat korrigiert falschen Schulbeschluss: "In Wilhelmsthal kann eine Offene Ganztagsschule eingeführt werden. Die Bürgermeisterin räumt ein, dass es eine Reihe von Fehlern gegeben hat." ... "Der vor drei Wochen in nicht-öffentlicher Sitzung gefasste Beschluss zu dem Thema wurde zunächst einstimmig aufgehoben. Bürgermeisterin Susanne Grebner, SPD, gab im Zuge dessen bekannt, dass die Gemeinderäte Heinrich Förtsch und Petra Öhring, beide CSU, schon damals Bedenken gegen die Vorgehensweise angemeldet hätten. Sie bezeichnete es als Fehler, die Entscheidung hinter verschlossenen Türen getroffen zu haben."
Obermain
- obermain.de vom 4.3.2016 - Frei von der Leber weg reden ...: "... aber bitte nur hinter verschlossenen Türen – Was öffentlich in Stadt- und Gemeinderäten behandelt wird"
- obermain.de vom 4.3.2016 - Gemeindeordnung lässt Spielraum zu: "Auch Tagesordnungen der nichtöffentlichen Sitzungen sollten bekannt gegeben werden"
- obermain.de vom 4.3.2016 - Meinung: Transparenz so wichtig wie nie
Tegernseer Tal
Rhein-Neckar
- mz.de vom 23.04.2016, 06:00 Uhr Ist das Ladenburger Rathaus ein "stilles Kämmerlein"?: "Diskussion über mangelnde Transparenz schlägt hohe Wellen - CDU und SPD verlangen mehr Beteiligung und Aufklärung der Bürger"
International
Österreich
Siehe auch
- Bekanntmachung
- Geheimhaltungspflicht
- Informationsrechte
- Ladung
- Meinungsfreiheit
- Öffentlichkeit (Wahlen)
- Presserechtlicher Auskunftsanspruch
- Tagesordnung
- Verschwiegenheitspflicht
Fußnoten
- ↑ Pahlke, Die Information der Öffentlichkeit und der Medien über nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen, BayVBl. 2014, 33 m.w.N.
- ↑ vgl. BVerfGE 40, 237 .jpg|left]][249]
- ↑ BVerfG, Urteil vom 14.01.1986 - 2 BvE 14/83; 2 BvE 4/84
- ↑ BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139/81
- ↑ OVG Saarland, Urteil vom 22.04.1993 - 1 R 35/91 = DÖV 1993, 964 f. mit Verweis auf (u.a.) Lehne, Saarl. Kommunalrecht, 2. Aufl., § 40 Anm. 1; Gramlich a.a.O.; Gönnenwein, Gemeinderecht, 1963, S. 283; Schnapp a.a.O. - insbes. S. 430 f. -; VGH Mannheim in ESVGH 41, 283, und 22, 17; VG Freiburg a.a.O; OVG Münster a.a.O.
- ↑ BVerfG, Urteil vom 14.01.1986 - 2 BvE 14/83; 2 BvE 4/84
- ↑ So auch Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 Seite 52 f., anderes gilt lediglich für die "Vorbereitungen" in den Ausschüssen
- ↑ Siehe aber BGH, Urteil vom 23.04.2015 - III ZR 195/14, der Grundstücksangelegenheiten im Gegensatz zur Benennung der Grundstückseigentümer als grundsätzlich öffentlich wertet.
- ↑ Siehe Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 Seite 53
- ↑ vgl. insoweit das Bekanntmachungsgebot ... und dazu OVG Lüneburg in NVwZ 1983, 484
- ↑ vgl. u.a. BLAH a.a.O., § 169 GVG Anm. 1; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 169 GVG Anm. 3; Maunz-Dürig, GG, Stand: Sept. 1991, Art. 42 Rdnr. 3; Gramlich a.a.O., S. 147 f.; Gönnenwein a.a.O.,
- ↑ zitiert nach OVG Saarland, Urteil vom 22.04.1993 - 1 R 35/91 = DÖV 1993, 964 f.
- ↑ OVG Saarland, Urteil vom 22.04.1993 - 1 R 35/91 = DÖV 1993, 964 f.
- ↑ Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 10.03.2011 - 12-1426.00-1/1 - Öffentlichkeit von Sitzungen kommunaler Gremien; Auskunftsanspruch der Presse gegenüber den Kommunen - Seite 2
- ↑ Pahlke, BayVBl. 2010, 357 mit Verweis auf Wachsmuth, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Kommentar, B 1 Bay Erl. 4.3. zu Art. 52; Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Kommentar, 42. Erg.Lfg. Dezember 2008, Erl. 5 zu Art. 52
- ↑ s. Friedrich Ebert Stiftung, Die (Nicht-)Öffentlichkeit der Sitzung
- ↑ Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Art. 52 Rn. 11 mit Verweis auf Bauer/Böhle/Ecker, Art. 52 Rn. 11
- ↑ Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 10.03.2011 - 12-1426.00-1/1 - Öffentlichkeit von Sitzungen kommunaler Gremien; Auskunftsanspruch der Presse gegenüber den Kommunen - Seite 2
- ↑ OVG Saarland, Beschluss vom 21.04.2010 - 3 B 123/10 Amtlicher Leitsatz
- ↑ Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 10.03.2011 - 12-1426.00-1/1 - Öffentlichkeit von Sitzungen kommunaler Gremien; Auskunftsanspruch der Presse gegenüber den Kommunen - Seite 2
- ↑ vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, 10.52 Rd.-Nr. 8
- ↑ zitiert nach Friedrich Ebert Stiftung, Die (Nicht-)Öffentlichkeit der Sitzung
- ↑ Friedrich Ebert Stiftung, Die (Nicht-)Öffentlichkeit der Sitzung
- ↑ näher v. Bechtolsheim/Betz, Kommunalrechtliches Öffentlichkeitsprinzip versus vergaberechtlichen Geheimhaltungsgrundsatz, KommJur 2006, 1-6; s. auch Geiger, Vergabe von Bauaufträgen in öffentlichen Sitzungen, BayVBl 1985, 359; s. ferner BayVGH, BayVBl 1989, 81 und BVerwG, BayVBl 1990, 157
- ↑ Schreiben d. Bayer. Innenministeriums vom 31.10.1991 - IB1-3001-1/4 (91 )
- ↑ Hölzl/Hien, Gemeindeordnung, Stand März 1990, Anm. 5 zu Art. 52
- ↑ Quelle: Schreiben d. Bayer. Innenministeriums vom 31.10.91 - IB1-3001-1/4 (91 ) Vergaben sind grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden
- ↑ Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 239 f.
- ↑ zitiert nach Friedrich Ebert Stiftung, Die (Nicht-)Öffentlichkeit der Sitzung
- ↑ Die Verletzung des Steuergeheimnisses kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben
- ↑ Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 10.03.2011 - 12-1426.00-1/1 - Öffentlichkeit von Sitzungen kommunaler Gremien; Auskunftsanspruch der Presse gegenüber den Kommunen - Seite 2
- ↑ vgl. Friedrich Ebert Stiftung, Die (Nicht-)Öffentlichkeit der Sitzung
- ↑ so VG Gelsenkirchen, VR 1983, 393
- ↑ vgl. von Arnim, Gemeindehaushalt 1981, 258 ff.
- ↑ [https://www.realschulebayern.de/fileadmin/brn/schulleitung/kms/archiv_alt/1103328a.pdf Anlage zum IMS vom 27. Oktober 2008 - Handlungsempfehlungen für den Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für kommunale/gemeinnützige Zwecke vom Bayerischen Staatsministerium des Innern gemeinsam erarbeitet mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und den kommunalen Spitzenverbänden in Bayern, Ziffer 3.3.1.]
- ↑ (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2013, 269, 270 mwN)
- ↑ (vgl. VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2001, 462, 463)
- ↑ (vgl. VGH Baden- Württemberg VBlBW 2011, 393, 394)
- ↑ (VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1992, 196, 197 f mwN; vgl. auch BVerwG, NVwZ 1995, 897)
- ↑ (vgl. VGH Baden- Württemberg VBlBW 2011, 393, 394)."
- ↑ BGH, Urteil vom 23.04.2015 - III ZR 195/14 Abs. 16 a.E.
- ↑ BayVGH, Urteil vom 26.01.2009 - 2 N 08.124
- ↑ VG Bayreuth, Beschluss vom 16.02.2009 - B 2 E 08.1234
- ↑ Siehe zur abweichenden Auffassung, bei GO Art. 52 Abs. 2 handle es sich nur um eine bloße Ordnungsvorschrift aber noch Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 43
- ↑ BayVGH, Beschluss vom 29.09.1988 - 4 C 88.1919, Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H.Beck München, 23. ErgL, Stand Mai 2010, ISBN 9783406594984, BayVGH Fst. 1988, Rn. 322, genauso wohl VGH Mannheim, Der Städtetag 1992, 391, zitiert nach FES, Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Die (Nicht-)Öffentlichkeit der Sitzung
- ↑ OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.04.2001 - 15 A 3021/97 = DVBl 2001, 1281 = NVwZ-RR 2002, 135
- ↑ vgl. zu den folgenden Ausführungen Stühler, Vorlesung IV am 20.6.2013 in Konstanz von 13.30 Uhr bis 16.45
- ↑ Urteil vom 19.12.1978 – XV A 1031/77 -, Der Städtetag 1979, 528; NVwZ-RR 1990, 186; Urteil vom 24.2.2001 – 15 A 3021/97 -, NWVBl. 2002, 31 = NVwZ-RR 2002, 135; NWVBl 2009, 221/222
- ↑ LKRZ 2008, 22
- ↑ Urteil vom 24. Februar 1992 – 1 S 2242/91 -, VBlBW 1992, 375; Beschluss vom 2. September 2011 – 1 S 1318/11 -;
- ↑ BayVBl 1977, 182; BayVBl 1992, 375
- ↑ NVwZ-RR 1996, 685
- ↑ NVwZ-RR 2001, 462; Urteil vom 12.9.1997 – 5 S 2498/95 -, NJW-RR 1998, 877
- ↑ NJW 1976, 1931
- ↑ NVwZ-RR 2003, 774
- ↑ Urteil vom 12.12.2007 – 2 E 4/04.N -, BRS 73 Nr. 25
- ↑ Beschluss vom 4.9.2008 – 4 BN 9.08 -, BRS 73 Nr. 26
- ↑ siehe Widtmann/Graser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, verlag C.H. Beck, Art. 52 Rdnr. 15 a.E. (S. 15)
- ↑ Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H.Beck München, 23. ErgL, Stand Mai 2010, ISBN 9783406594984, Art. 52 Rn. 4
- ↑ BayVGH, BayVBl. 1980,339
- ↑ BVerfG, Urteil vom 14.01.1986 - 2 BvE 14/83; 2 BvE 4/84
- ↑ So auch Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 Seite 52 f., anderes gilt lediglich für die "Vorbereitungen" in den Ausschüssen
- ↑ Siehe aber BGH, Urteil vom 23.04.2015 - III ZR 195/14, der Grundstücksangelegenheiten im Gegensatz zur Benennung der Grundstückseigentümer als grundsätzlich öffentlich wertet.
- ↑ Siehe Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 Seite 53
- ↑ OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011 - 15 A 441/11; OVG NRW, Urteil vom 22.09.1965 - III A. 1360/63 - DÖV 1966, 504, 505
- ↑ Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H.Beck München, 23. ErgL, Stand Mai 2010, ISBN 9783406594984 Art. 20 Rdnr. 4 mit Hinweis auf a.A. Säcker, Aktuelle Probleme der Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder, NJW 1986, 803/807
- ↑ Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2009 15 A 2126/09 -, NWVBl. 2010, 237; VG Oldenburg, Urteil vom 29.09.2005, 2 A 68/03; anders aber *OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.1995 - 7 A 12186/94 - "Flucht an die Öffentlichkeit"
- ↑ BayVGH, Beschluss vom 29.01.2004 - 4 ZB 03.174 = BayVBl. 2004, 402 f.
- ↑ Keilich/Brummer, Reden ist Silber, Schweigen ist Gold – Geheimhaltungspflichten auch für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat; a.A. Säcker, NJW 1986, 803, 807f
- ↑ BVerwG, Beschluss vom 12.06.1989 - 7 B 123.88 = BayVBl. 1990, 157; NVwZ 1989, 975
- ↑ BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1971 - BVerwG 2 C 11.70
- ↑ BVerfGE 71, 206 <214>[BVerfG 03.12.1985 - 1 BvL 15/84] m.w.N.
- ↑ BVerfGE a.a.O.
- ↑ BVerwG, Beschluss vom 12.06.1989 - 7 B 123.88 = BayVBl. 1990, 157; NVwZ 1989, 975
- ↑ amtlicher Leitsatz
- ↑ amtlicher Leitsatz OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.1995 - 7 A 12186/94
- ↑ * BayVGH, Beschluss vom 20.04.2015 - 4 CS 15.381 - Beurteilungsspielraum des Gemeinderates bezüglich eines Ausschlusses der Öffentlichkeit; Regelungsumfang von GemO BY 1998 Art 20 Abs 2 S 3; Remonstrationspflicht des Mandatsträgers oder Recht zur Flucht in die Öffentlichkeit - Amtliche Leitsätze: "1. Dem Gemeinderat steht bei der Prüfung der Frage, ob die Öffentlichkeit auszuschließen ist (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO), ein Beurteilungsspielraum zu. 2. Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO kann nicht nur die Herausgabe körperlicher Gegenstände verlangt werden, sondern auch die Löschung elektronischer Dateien und das Unterlassen des Wiederherstellens solcher Dateien. 3. Hält ein Mandatsträger die Behandlung einer der Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 Abs. 2 GO unterliegenden Angelegenheit für rechtswidrig oder sogar für strafbar, muss er sich grundsätzlich zunächst an die zuständige Kommunalaufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde wenden und darf nicht einfach „die Flucht in die Öffentlichkeit“ antreten. (Verschwiegenheitspflicht von Gemeinderatsmitgliedern; Ausschluss der Öffentlichkeit; Publizitätsverpflichtung; Geschäftsordnungsautonomie; „Flucht in die Öffentlichkeit“)
- ↑ vgl. BayVGH, Urteil vom 23. März 1988 - 4 B 86.02994 – NVwZ 1989, 182/183
- ↑ BayVGH a.a.O.; Prandl/Zimmermann/Büchner a.a.O., Art. 20 Rn. 4
- ↑ Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 39
- ↑ Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 36
- ↑ s.a. Gramlich in DÖV 1982, 139
- ↑ OVG Saarland, Beschluss vom 30.08.2010 - 3 B 2031/10 Amtliche Leitsätze
- ↑ Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats; vgl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1980 - III 503/79 VBlBW 80, 33)
- ↑ VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.1981 - 3 S 271/81
- ↑ BVerwG, Beschluss vom 20.07.1972 - IV CB 13.72 = DVBl. 1973, 369
- ↑ Quelle: Obermain Tagblatt vom 17.08.2013, Seite 17
- ↑ Quelle: Burgkunstadt aktuell Ausgabe August 2013, Seite 2
- ↑ Quelle: Burgkunstadt Aktuell 06/2013, Seite 3
- ↑ Info: http://www.kaercher.de/de/Produkte/Professional/Kehr_und_Kehrsaugmaschinen/Saugkehrmaschinen/14422102.htm (Grundpreis ca. 50.000,- €)
- ↑ Danke an Alex für die Recherche :)
- ↑ siehe Jahresbericht 2012, S. 44
- ↑ BVerfG, Urteil vom 14.01.1986 - 2 BvE 14/83; 2 BvE 4/84
- ↑ So auch Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 Seite 52 f., anderes gilt lediglich für die "Vorbereitungen" in den Ausschüssen
- ↑ Siehe Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 Seite 53
- ↑ https://www.infranken.de/regional/lichtenfels/Mittelzentrum-Weismain-soll-draussen-bleiben;art220,341176 ; http://www.np-coburg.de/lokal/lichtenfels/lichtenfels/Traum-vom-Mittelzentrum-geplatzt;art83428,2232362
- ↑ Quelle: Obermain Tagblatt vom 4./5.12.2004, Seite 25
- ↑ Quelle: Burgkunstadt Aktuell 2015/02, S. 3
- ↑ Quelle: Burgkunstadt Aktuell 2015/01, S. 3 sowie 2014/12, S. 3
- ↑ Quelle: Burgkunstadt Aktuell 2014/11, S. 3
- ↑ Quelle: Burgkunstadt Aktuell 2014/09, S. 3
- ↑ Quelle: Stadt Burgkunstadt - Burgkunstadt aktuell September 2014 (Nr. 09/2014), S. 3
- ↑ Quelle: Burgkunstadt aktuell Ausgabe März 2014, Seite 3
- ↑ Quelle: Burgkunstadt aktuell Ausgabe Februar 2014, Seite 3
- ↑ Quelle: Burgkunstadt aktuell Ausgabe Januar 2014, Seite 2
- ↑ Quelle: Burgkunstadt aktuell Ausgabe Dezember 2013, Seite 2:
- ↑ Burgkunstadt aktuell Ausgabe November 2013, Seite 2
- ↑ Burgkunstadt aktuell Ausgabe Oktober 2013, Seite 2
- ↑ Quelle: Burgkunstadt aktuell Ausgabe September 2013, Seite 3
- ↑ Quelle: Burgkunstadt aktuell Ausgabe August 2013, Seite 2
- ↑ Quelle: Burgkunstadt aktuell Juli 2013 (Nr. 07/2013)
- ↑ siehe auch Berufungsurteil: BayVGH, Urteil vom 23. März 1989 - 4 B 86.02994 - NVwZ 1989, 182 (183) = BayVBl. 1989, 81
- ↑ zitiert nach Michael Pahlke, Die Verschwiegenheitspflicht der Gemeinderatsmitglieder im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit, BayVBl. 2015, 289, 290
- ↑ Zusammenfassung siehe Michael Pahlke, Die Verschwiegenheitspflicht der Gemeinderatsmitglieder im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit, BayVBl. 2015, 289, 295
- ↑ Amtlicher Leitsatz
- ↑ OVG Saarland, Beschluss vom 21.04.2010 - 3 B 123/10 Amtlicher Leitsatz
- ↑ zitiert nach Michael Pahlke, Die Verschwiegenheitspflicht der Gemeinderatsmitglieder im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit, BayVBl. 2015, 289, 290